Kassensicherungsverordnung

Kurz erklärt

In den seit 01.01.2020 geltenden Regelungen zur Kassensicherungsverordnung wird die 'Absicherung von Kassenvorgängen' fokussiert. Ziel ist es, Betrug mit Bargeld und Betrugsversuche entdecken bzw. verhindern zu können. Folgende Themen stehen dabei im Vordergrund:

 

Informationen auf unserer Homepage, FAQs zum Download und Webseminare finden Sie hier.

Eine umfangreiche Sammlung an FAQs finden Sie hier.

 

In diesem Modul-übergreifenden Thema zeigen wir Ihnen, wie Sie von IXOS unterstützt werden, um den Anforderungen an die Kassensicherungsverordnung zum 01.01.2020 gerecht werden zu können.

 

Belegausgabepflicht - Druck der TSE-Daten auf Bons

Seit dem 01.01.2020 gilt die Belegausgabepflicht, das bedeutet, dass der Kassenbon verpflichtend gedruckt und jedem Kunden angeboten werden muss. Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Kassenbon anzunehmen.

Mit dem Konfigurationsparameter 'Automatischer Bondruck'nehmen Sie die Feinkonfiguration des automatischen Kassenbondrucks vor, d.h. Sie stellen ein, wie der Bondruck sich bei unterschiedlichen Anwendungsfällen bei Total-Abschluss verhalten soll.

Sie finden den Konfigurationsparameter in den Systemeinstellungen der Kasse, Gültigkeitsbereich 'Kasse' auf der Seite Allgemeines zum Abverkauf.

 

Nach Punkt 5 AEAO § 146a und § 6 KassenSichV sind auf dem Kassenbon seit 01.01.2020 einige Angaben zur Absicherung der Buchungsdaten aufzudrucken. Dies gilt u.E. nicht nur für Kassenbons, sondern auch für Bons zur Ein- und Auszahlung.

Die Buchungsdaten werden auf jedem dieser Bons aufgedruckt.

Zusätzlich können Sie den Aufdruck eines QR-Codes für die Kassennnachschau auf dem Kassenbon einstellen, da dieser nicht verpflichtend gedruckt werden muss.

 

Mehr Informationen dazu erhalten Sie in folgenden Themen:

 

Export für Kassen-Nachschau im Format DSFinV-K

Im Modul GDPdU und Kassen-Nachschau können Sie auf der Seite Kassen-Nachschau den Export der Kassen-Nachschau-Daten im Format nach DSFinV-K ausführen.

Für die Kassen-Nachschau ist dieser Export verpflichtend, wenn eine TSE angeschlossen ist, bzw. nach Ablauf der Nichtbeanstandungsregelung am 30.09.2020.

 

Zitat: "DSFinV-K ist die Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme. Dies ist die Taxonomie, nach der die Transaktionsdaten der Kassen und Aufzeichnungssysteme einheitlich gespeichert werden müssen.

Die einheitliche Speicherung ermöglicht den Finanzbehörden eine tiefergehende und strukturierte Prüfung der Kassenvorgänge als dies in der Vergangenheit der Fall war.

Dies impliziert, dass das Finanzamt nicht lediglich die manipulationsfreie Nutzung der Registrierkasse überprüfen kann, sondern durch die im DSFinV-K Format strukturierten Daten auch die korrekte Verbuchung von Geschäftsvorfällen, wie z.B. Trinkgeld, überprüfen kann. Insofern geht die Kassensicherungsverordnung weit über die Absicherung von Bargeldumsätzen hinaus.

Der Steuerpflichtige muss einen DSFinV-K Export jederzeit für eine Prüfung durch die Finanzbehörde zur Verfügung stellen. Der DSFinV-K Export knüpft an den GoBD Export an, ist jedoch einheitlich strukturiert und deutlich umfangreicher.

Der GoBD Export reicht also ab dem 1.1.2020 nicht mehr aus, um die steuerlichen Anforderungen zu erfüllen."

Quelle: https://kassensichv.com/

 

Mehr dazu im Thema 'Kassen-Nachschau im Format nach DSFinV-K'.