Kassensicherungsverordnung
- Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
Die TSE ist die im Rahmen der Kassensicherungsverordnung vorgeschriebene Sicherheitseinrichtung und ist für die Erstellung der Signatur und für die Speicherung des Journals zuständig. Die TSE zeichnet jeden relevanten Vorgang im Aufzeichnungssystem auf. Die aufgezeichneten Daten werden kryptographisch signiert. Dank dieser Signaturen kann zu jedem Zeitpunkt festgestellt werden, dass die vorhandenen Daten nicht verändert wurden.
Die TSE besteht aus den folgenden Bestandteilen:
- Sicherheitsmodul: Das Modul stellt sicher, dass Eingaben korrekt protokolliert und anschließend nicht mehr verändert werden können.
- Speichermedium: Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen gespeichert.
- Digitale Schnittstelle: Die TSE hat eine einheitliche digitale Schnittstelle für das Signieren und für einen Datenexport. Die hierüber exportierten Daten werden von IXOS im Datenexport im Format DSFinV-K weitergereicht.
- Belegausgabepflicht
Seit dem 01.01.2020 gilt die Belegausgabepflicht, das bedeutet, dass der Kassenbon verpflichtend gedruckt und jedem Kunden angeboten werden muss. Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Kassenbon anzunehmen.
- Meldung ans Finanzamt
Die Meldepflicht der TSE und der Aufzeichnungssysteme (Kasse) gemäß § 146a Absatz 4 AO beginnt am 01.07.2025. Meldefrist ist für bestehende Systeme ist der 31.07.2025. Nach dem 01.07.2025 in Betrieb genommene Systeme müssen innerhalb eines Monats gemeldet worden sein.
Die Meldung muss direkt an das zuständige Finanzamt digital über ein Online-Formular im Mein ELSTER-Portal erfolgen. Möglich ist eine Meldung seit dem 01.01.2025. Wie Sie IXOS dabei unterstützt lesen Sie in TSE-Einstellungen.
Weitere Informationen auf unserer Homepage und FAQs finden Sie hier.
Eine umfangreiche Sammlung an FAQs finden Sie hier
Belegausgabepflicht - Druck der TSE-Daten auf Bons
Seit dem 01.01.2020 gilt die Belegausgabepflicht, das bedeutet, dass der Kassenbon verpflichtend gedruckt und jedem Kunden angeboten werden muss. Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Kassenbon anzunehmen.
Mit dem Konfigurationsparameter 'Automatischer Bondruck' nehmen Sie die Feinkonfiguration des automatischen Kassenbondrucks vor, d.h. Sie stellen ein, wie der Bondruck sich bei unterschiedlichen Anwendungsfällen bei Total-Abschluss verhalten soll.
Sie finden den Konfigurationsparameter in den Systemeinstellungen der Kasse, Gültigkeitsbereich 'Kasse' auf der Seite Allgemeines zum Abverkauf.
Nach Punkt 5 AEAO § 146a und § 6 KassenSichV sind auf dem Kassenbon seit 01.01.2020 einige Angaben zur Absicherung der Buchungsdaten aufzudrucken. Dies gilt u.E. nicht nur für Kassenbons, sondern auch für Bons zur Ein- und Auszahlung.
Die Buchungsdaten werden auf jedem dieser Bons aufgedruckt.
Zusätzlich können Sie den Aufdruck eines QR-Codes für die Kassennnachschau auf dem Kassenbon einstellen, da dieser nicht verpflichtend gedruckt werden muss.
Mehr Informationen dazu erhalten Sie in folgenden Themen:
Export für Kassen-Nachschau im Format DSFinV-K
Im Modul GDPdU und Kassen-Nachschau können Sie auf der Seite Kassen-Nachschau den Export der Kassen-Nachschau-Daten im Format nach DSFinV-K ausführen.
Für die Kassen-Nachschau ist dieser Export verpflichtend, wenn eine TSE angeschlossen ist, bzw. nach Ablauf der Nichtbeanstandungsregelung am 30.09.2020.
Zitat: "DSFinV-K ist die Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme. Dies ist die Taxonomie, nach der die Transaktionsdaten der Kassen und Aufzeichnungssysteme einheitlich gespeichert werden müssen.
Die einheitliche Speicherung ermöglicht den Finanzbehörden eine tiefergehende und strukturierte Prüfung der Kassenvorgänge als dies in der Vergangenheit der Fall war.
Dies impliziert, dass das Finanzamt nicht lediglich die manipulationsfreie Nutzung der Registrierkasse überprüfen kann, sondern durch die im DSFinV-K Format strukturierten Daten auch die korrekte Verbuchung von Geschäftsvorfällen, wie z.B. Trinkgeld, überprüfen kann. Insofern geht die Kassensicherungsverordnung weit über die Absicherung von Bargeldumsätzen hinaus.
Der Steuerpflichtige muss einen DSFinV-K Export jederzeit für eine Prüfung durch die Finanzbehörde zur Verfügung stellen. Der DSFinV-K Export knüpft an den GoBD Export an, ist jedoch einheitlich strukturiert und deutlich umfangreicher.
Der GoBD Export reicht also ab dem 1.1.2020 nicht mehr aus, um die steuerlichen Anforderungen zu erfüllen."
Quelle: https://kassensichv.com/
Mehr dazu im Thema 'Kassen-Nachschau im Format nach DSFinV-K'.