Sonderkennzeichen setzen

Sonderkennzeichen können Sie vergeben, wenn ein Rabattvertrags- oder preisgünstiger Artikel entsprechend aut idem- oder Importsuche beim Großhandel nicht verfügbar oder nicht in der Apotheke vorrätig ist, wenn pharmazeutische Bedenken gegen eine Abgabe sprechen oder wenn ein Kunde ein bestimmtes Arzneimittel auf eigene Kosten erwerben möchte.

Wenn pharmazeutische Bedenken gegen eine Abgabe sprechen, können Sie diese nachvollziehbar in IXOS dokumentieren.

Mit Hilfe der Ziffern können Sie das zutreffende Sonderkennzeichen direkt vergeben.

Nachweise vom Hersteller sind seit 01.07.2019 nicht mehr gefordert – es genügen zwei Online-Anfragen beim Großhandel, gemäß denen der Artikel nicht verfügbar ist.

Die Ergebnisse jeder Online-Anfrage sowie die Rückmeldungen des Großhandels nach Bestellungen werden dazu in IXOS gespeichert und können entweder sofort im Verkaufsprozess oder auch nachträglich recherchiert und ausgedruckt werden.

Mehr dazu in folgenden Themen:

 

Klarstellung der ABDATA "Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V - Überschreiten des Preisankers" vom 25.10.2019:GeschlossenZitat: "Der DAV und der GKV-Spitzenverband konnten sich dahingehend verständigen, dass bei Überschreiten des Preisankers in Fällen der Nichtverfügbarkeit (§ 14 Absatz 1 Rahmenvertrag) und in Fällen der Akutversorgung (§ 14 Absatz 2 Rahmenvertrag) keine vorherige Rücksprache mit dem Arzt erforderlich ist. Gleiches gilt für den importrelevanten Markt nach § 14 Absatz 4 Rahmenvertrag, wenn wegen Nichtverfügbarkeit oder Akutversorgung der Preisanker überschritten werden muss.Unberührt hiervon bleibt, dass die Apotheke weiterhin die nach § 14 Absatz 1, 2 bzw. Absatz 4 Rahmenvertrag genannten Dokumentationspflichten (Sonder-PZN + ggf. Vermerk) einhalten muss. Lediglich die Arztrücksprache bei Überschreiten des Preisankers ist nicht erforderlich.Von vorstehender Regelung nicht erfasst ist der Fall nach § 14 Absatz 3 Rahmenvertrag (pharmazeutische Bedenken). Rein vorsorglich empfiehlt der DAV den Apotheken, hier mit besonderem Augenmaß vorzugehen. Falls gegen alle Arzneimittel bis zum gesetzten Preisanker pharmazeutische Bedenken bestehen, sollte die Apotheke auch künftig eher eine Rücksprache mit dem Arzt suchen."

Besonderheiten beim Setzen von Sonderkennzeichen im Zusammenhang mit dem E-Rezept lesen Sie unten in Sonderkennzeichen beim E-Rezept setzen.

Allgemeine Vorgaben bei der Vergabe von Sonderkennzeichen

Der Rahmenvertrag nach §129 Abs. 2 SGB V sieht für die Fälle einer Abweichung von der Abgaberangfolge den Aufdruck eines Sonderkennzeichens (PZN 2567024) vor.

 

Dieses Sonderkennzeichen wird in die erste Taxationszeile des Rezeptes gedruckt. Durch einen Schlüssel im nebenstehenden Faktorfeld (3-stellig, jede Stelle repräsentiert in absteigender Reihenfolge eine Rezeptposition) wird kenntlich gemacht, welche(s) verordnete(n) Arzneimittel davon betroffen ist.

Ihre Auswahl des entsprechenden Sonderkennzeichens wird in folgende Ziffern für den Schlüssel umgesetzt und in das Faktor-Feld auf das Rezept gedruckt:

Beachten Sie die oben erläuterte Vorgehensweise bei Überschreitung des Preisankers!
Beachten Sie, dass die folgenden PZNs bei der Faktorermittlung nicht berücksichtigt werden und daher nicht als Taxationszeile zählen:

 

 

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