Assistierte Telemedizin

Ab dem 01.07.2026 können Leistungen, die in Apotheken im Rahmen der assistierten Telemedizin (aTM) erbracht werden, abgerechnet werden. Dies erfolgt mittels Angabe vorgegebener Sonderkennzeichen.

Vorgesehen sind folgende Leistungen:

  • Durchführung eines strukturierten Ersteinschätzungsverfahrens in der Apotheke (PZN 19816313)

  • Durchführung einer Videosprechstunde in der Apotheke (PZN 19816336)

  • Durchführung eines strukturierten Ersteinschätzungsverfahrens und einer Videosprechstunde in der Apotheke (PZN 19816342)

Für die Erbringung einer dieser Leistungen erhält die Apotheke eine Pauschale. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem Datum der Leistungserbringung nach einem gestaffelten Konzept.

aTM-Leistungen an gesetzlich Versicherte

Die Abrechnung von aTM-Leistungen an gesetzlich Versicherte muss zum 01.03.2027 elektronisch erfolgen. Die elektronische Abrechnung von aTM-Leistungen an gesetzlich Versicherte ist in IXOS bereits ab dem 01.07.2026 möglich.

Mehr dazu lesen Sie in Assistierte Telemedizin elektronisch abrechnen.

aTM-Leistungen an Privatversicherte und Selbstzahler

Werden aTM-Leistungen an Privatversicherte und Selbstzahler erbracht, so kann dem Patienten ein Sonderbeleg ausgehändigt werden.

Mehr dazu lesen Sie in Assistierte Telemedizin bei Privatversicherten.