Austauschbarkeit eines biotechnologisch hergestellten Originalarzneimittels

Kurz erklärt

Seit Januar 2010 enthält der Rahmenvertrag nach §129 SGB V eine Klausel für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel. Gemäß dieser Klausel (§4 Abs. 1 a) dürfen biotechnologisch hergestellte Originalarzneimittel nicht mehr ausgetauscht werden.

 

Ausnahme: Sie werden in der Anlage 1 zu dieser Klausel aufgeführt.

 

Weitere Info und Funktionen

 

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