Hinweise zur Erlaubnispflicht bei der Ausgabe von Gutscheinen
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Gutscheine können E-Geld sein, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
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Der Wert, der einem Gutschein zugeordnet ist, ist elektronisch gespeichert. Das ist bspw. nicht der Fall bei reinen Papiergutscheine, bei denen überhaupt keine elektronische Speicherung von Guthaben erfolgt.
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Der Gutschein wird gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgegeben. Das ist bspw. nicht der Fall, wenn Gutscheine (z. B. im Rahmen von Verlosungen oder aus Kulanz) verschenkt werden.
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Der Gutschein wird bei anderen Stellen als dem Emittenten des Gutscheins akzeptiert (sog. Drittakzeptanz).
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Selbst wenn die unter Ziffer 1 genannten Bedingungen vorliegen, ist ein Gutschein kein E-Geld, wenn eine Ausnahme vorliegt (siehe Ziffer 3). Es gibt viele Gutscheinmodelle in Deutschland, die unter eine Ausnahme fallen. Bei Gutscheinen greift eine Ausnahme grundsätzlich nur, wenn der Gutscheinwert maximal 250 Euro beträgt.
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Ausnahmen greifen insbesondere für Gutscheine, die in einem begrenzten Netz von Dienstleistern (begrenztes Netz) oder für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums (begrenztes Sortiment) eingesetzt werden können.
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Beispielsfälle für ein begrenztes Netz:
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Gutscheine, die in einer bestimmten Stadt und in den an diese Stadt angrenzenden zweistelligen PLZ-Bezirke eingesetzt werden können;
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Gutscheine, die nur bei Stellen eingelöst werden können, die einheitlich am Markt auftreten (z. B. Verwendung einer einheitlichen Marke).
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Beispielsfälle für ein begrenztes Sortiment:
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Gutscheine, die für funktional begrenzte Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden können (z. B. alles, was ein Auto bewegt).
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Die Begrenzung muss in der Regel technisch und vertraglich sichergestellt werden.
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Wenn eine Ausnahme vorliegt, benötigt der Emittent des Gutscheins keine behördliche Erlaubnis. Unter bestimmten Voraussetzungen muss er aber die Inanspruchnahme der Ausnahme anzeigen.
Weitere Informationen:
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E-Geld Quick-Check und FAQ-Liste des Prepaid Verband Deutschland e.V., abrufbar unter prepaidverband.de/services/;
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Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 22.12.2011 - Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), Abschnitte D. und C. X., abrufbar unter www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111222_zag.html.